26.06.2007

Verwaltungsgerichtshof München
entzieht Honig den Schutz

Gen-Kontamination erlaubt

Entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg von Anfang Mai,1 erklärte der Verwaltungsgerichtshof München in einer doppelten Volte, daß Lebensmittel, die einen gewissen Anteil des genmanipulierten Mais MON 810 enthalten, nicht zugelassen sind - für Honig gelte dies jedoch nicht.

Die Bedeutung des Falles wird ersichtlich in Anbetracht der Fülle der Reaktionen, die das Augsburger Urteil in so kurzer Zeit auslöste2 und in der Tatsache, daß sich der Verwaltungsgerichtshof München zu einem Eilentscheid bemüßigt sah. Die Münchner RichterInnen entschieden, daß ein Imker wegen Absatzschwierigkeiten keine Haftungsansprüche geltend machen könne. Absatzschwierigkeiten seien lediglich auf subjektive Erwartungen der Verbraucher zurückzuführen. Vermutlich greifen die Münchner RichterInnen besonders gerne bei Honig zu, wenn dieser als Gen-Mais-Honig deklariert ist. Im übrigen folgten sie der Logik: Was nicht gesetzlich geschützt ist, ist auch nicht schützenswert. Denn erwähnt wurde ausdrücklich, daß im derzeit vom Seehofer-Ministerium bearbeiteten Gentechnik-Gesetz - wie schon zuvor in der Künast-Fassung - keine Reglen zum Schutz des Honigs vor Gen-Kontamination vorgesehen ist.

Solcherlei Betrachtungen zu Haftungsansprüchen wertete Peter Röhrig, Gentechnikexperte des Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW), als "skandalös". Imkermeister Thomas Radetzki vom Bündnis zum Schutz der Bienen fragte noch im Gerichtssaal: "Warum sollen Honigkunden und Imker die Verunreinigung von Honig hinnehmen, obwohl weder eine spezielle Risikoprüfung durchgeführt wurde, noch eine entsprechende Zulassung vorliegt? Konzerne wie Monsanto werden das als Freibrief auffassen, ihre risikoreichen Produkte ohne Rücksicht auf die gentechnikfreie Landwirtschaft in Verkehr zu bringen."

 

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